Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 963/1993Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 963 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 3Artikel 7, Paragraph 3
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 3. (Anm.: Art. VII) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 betraut ist, die notwendigen Gelder auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes nach Bedarf zuzuweisen. Paragraph 3, Anmerkung, Artikel römisch sieben,) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, betraut ist, die notwendigen Gelder auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes nach Bedarf zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.Die im Absatz eins, bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 4 durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne gelten sinngemäß.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12149227
Alte Dokumentnummer
N9198212322Y